Auslandsscheidung

Versorgungsausgleich nach einer Auslandsscheidung
Nach einer Scheidung im Ausland kann für Sie auf Antrag von einem deutschen Familiengericht ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. 

Voraussetzungen für den Versorgungsausgleich nach einer Auslandsscheidung
Nach einer Scheidung im Ausland kann von einem deutschen Familiengericht ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass einer der früheren Ehegatten Deutscher ist beziehungsweise dies bei Eheschließung war. 

Antragstellung
Wenn die Ehe im Ausland geschieden wurde, kann ein deutsches Familiengericht den Versorgungsausgleich nicht automatisch durchführen. Deshalb muss mindestens einer der Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragen. Bei gewöhnlichem Aufenthalt beider Ehegatten im Ausland, kann der Antrag beim 
Amtsgericht Schöneberg  -Familiengericht- / Grunewaldstraße 66 - 67 / 10823 Berlin 
gestellt werden.
Lebt einer der Ehegatten in Deutschland, muss der Antrag bei dem am Wohnort des Ehegatten zuständigen Familiengerichts gestellt werden. 

Anerkennung der Auslandsscheidung
Ein Versorgungsausgleich ist nur zwischen "geschiedenen Ehegatten" möglich. Das Familiengericht prüft daher, ob das ausländische Scheidungsurteil zugrunde gelegt werden kann oder ob vor der Aufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens eine Anerkennung der Scheidung nach § 107 FamFG von der zuständigen Landesjustizverwaltung beziehungsweise dem zuständigen Oberlandesgericht erfolgen muss.
Eine Anerkennung dürfte erforderlich sein, wenn beide Ehegatten nicht ausschließlich Staatsangehörige des Staates sind, dessen Gericht die Scheidung vollzogen hat. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (außer Dänemark) ergangene Entscheidungen werden ab 1.3.2001 in der Regel automatisch anerkannt. Ein besonderes Verfahren ist nicht mehr erforderlich.
Zuständig für die Anerkennung ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem einer der Ehegatten den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Haben beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands, wäre dies die 
Senatsverwaltung für Justiz  /  Salzburger Straße 21 - 25  / 
10825 Berlin. 
In einigen Bundesländern kann die Anerkennung durch ein Oberlandesgericht erfolgen. 

(Textauszüge; mehr Informationen unter:)
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/02_Rente/06_ausland_rente/04_versorgungsausgleich/auslandsscheidung.html?nn=30060